Die Anforderungen an die Nachbearbeitungspflicht des Unternehmers bei notleidenden Versicherungen hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einer Grundsatzentscheidung zusammengefasst.
Gleich zu Beginn stellte der Senat fest, dass dem Vertreter nur dann keine Provision zustehe, wenn und soweit der Unternehmer das vermittelte Geschäft aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht ausführe. Die Nichtausführung sei vom Unternehmer zu vertreten, wenn dieser sich nicht in ausreichender Weise um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemühe.
Dem Unternehmer obliege es, sich um die Rettung des wegen ausbleibender Prämienzahlung auflösungsgefährdeten Vertrags zu bemühen. Dabei könne er entscheiden, ob er die Nachbearbeitung selbst vornehme oder sie dem Vertreter überlasse. Fehle es an ausreichender Nachbearbeitung, müsse der Unternehmer sich so behandeln lassen, als sei eine erfolgreiche Nachbearbeitung erfolgt und der Provisionsanspruch des Vertreters endgültig entstanden.
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Autor(en): Jürgen Evers