Ein Versicherungsnehmer verklagte den Agenten des Versicherers. Dieser hatte dem Geschädigten in einem Haftpflichtfall, ohne Rücksprache beim Versicherer, ein Schuldanerkenntnis abgegeben. Der Versicherungsnehmer wurde vor Gericht zum Ersatz des vollständigen Schadens verurteilt.
Auch ohne vorliegende Vollmacht, darf der Agent eines Versicherers keine Schuldanerkenntnisse machen. Tut er dies trotzdem, ist er schadensersatzrechtlich durch den Versicherungsnehmer in Regress zu nehmen.
Der Bundesgerichtshof verurteilte den Agenten zur Übernahme des Schadens, der dem Versicherungsnehmer entstanden war.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert