Der Versicherungsnehmer (VN) ist verpflichtet, wenn er erkrankt ist und dies einen Leistungsfall seiner Reise-Rücktrittskosten-Versicherung herbeiführen könnte, unverzüglich die Reise zu stornieren, um die Rücktrittskosten möglichst gering zu halten. Die Hoffnung des VN, dass sich eine ersichtlich schwere Erkrankung bis zum Reiseeintritt bessert, gilt auch schon als grob fahrlässig, es sei denn ein Arzt hat dem VN die Besserung versichert. Bei einer aufwändigen Operation ist jedoch in jedem Falle davon auszugehen, dass Komplikationen auftreten könnten und somit schwerwiegende Gründe für eine Stornierung gegeben wären. Die Reise muss in einem solchen Fall unverzüglich storniert werden. Das AG vertrat die Ansichten des Versicherers und bestätigte dessen Teilanerkenntnis.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
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Autor(en): Rudi Lehnert