Bei Eintritt einer Erkrankung hat der Versicherungsnehmer (VN) einer Reiserücktrittskostenversicherung die Pflicht, bei ungewissem Ausgang seiner Genesung die Reise sofort zu stornieren. Die Schadenmeldepflicht ist auch hier zu beachten. Auf eine Debatte, ob Heilungschancen für den VN bestehen oder nicht, muss sich der Versicherer nicht einlassen. Der VR ist auf jeden Fall zu informieren. Dies hat das Landgericht München klar gestellt. Der VN muss unmittelbar nach Eintritt der Erkrankung durch seinen behandelnden Arzt feststellen lassen, ob er zu Reisebeginn wieder völlig genesen ist. Solange dies nicht feststellbar ist, muss der VN die Reise sofort stornieren, da sonst die Leistungsfreiheit des VR gegeben ist.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
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Autor(en): Versicherungsmagazin