Zwischen den Apothekerverbänden und gesetzlichen Krankenkassen wurden Rabattvereinbarungen über die Preisbildung für Medikamente geschlossen, welche jedoch nicht für die Privaten VR´s und deren Versicherungsnehmer (VN) gelten.
Somit muss jedes PKV-Unternehmen seinem VN die vollen Medikamentenkosten erstatten, auch wenn aufgrund einer o.g. Vereinbarung mit der gesetzlichen Krankenversicherung ein niedrigerer Abgabepreis besteht. Der Klage der VN auf Kostenerstattung wurde vom Oberlandesgericht München statt gegeben.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Pixelio
Somit muss jedes PKV-Unternehmen seinem VN die vollen Medikamentenkosten erstatten, auch wenn aufgrund einer o.g. Vereinbarung mit der gesetzlichen Krankenversicherung ein niedrigerer Abgabepreis besteht. Der Klage der VN auf Kostenerstattung wurde vom Oberlandesgericht München statt gegeben.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Pixelio
Autor(en): Versicherungsmagagzin