Privathaftpflicht: Bodenbeschädigung in einer Mietwohnung

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Durch einen Schreibtischstuhl mit Rollen wurde der Parkettboden der Mietwohnung durch den Mieter beschädigt. Der Vermieter verlangte vom Mieter Schadenersatz.

Der Versicherer lehnte die Leistungspflicht für Mietsachschäden ab, da es sich seiner Meinung nach um einen ausgeschlossenen Allmählichkeitsschaden handele.

Das Landgericht Dortmund sah hier jedoch sehr wohl ein Verschulden des Mieters durch Benutzung des Stuhls mit falschen Rollen. Die Allmählichkeit dürfe hier nicht berücksichtigt werden.

Die Klage des Versicherungsnehmers als Mieter hatte Erfolg. Der Versicherer musste für den Schaden einstehen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/17) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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