Hier klagte ein Versicherungsnehmer, der seine private Pflegeversicherung wegen eines Auslandaufenthaltes kündigte und die angebotene Anwartschaftsversicherung nicht abschloss.
Der Versicherungsnehmer war der Ansicht, er müsse keinen Neuvertrag schließen, da er am 1. Januar 1995 Mitglied einer privaten Krankenversicherung war. Das Bundessozialgericht (BSozG) stellte hingegen eindeutig klar, dass der Versicherungsnehmer nach § 110 Abs. 3 SGB XI so zu behandeln sei, als ob das Versicherungsverhältnis erst nach dem 1. Januar 1995 geschlossen werde.
Das BSozG entschied hier zugunsten des Versicherers.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert