Wenn unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden, rechtfertigt das in der Regel keine Verwirkung des Maklerlohnanspruchs.
Im vorliegenden Fall wurde im Maklervertrag ein formaler Ausschluss aller Beratungspflichten des Maklers vereinbart. Eine solche Vereinbarung ist nach Treu und Glauben als rechtswidrig anzusehen. Der Makler vermittelte seinem Kunden eine Nettopolice über eine Fondsgebundene Lebensversicherung mit einem vereinbarten Provisionsanspruch über drei Jahre. Der Versicherungsnehmer kündigte den Vertrag nach einem Jahr und wollte die Provisionsvereinbarung mit dem Makler auch nicht mehr aufrecht erhalten, da nach seiner Ansicht diese Art von Lebensversicherung nicht als Altersvorsorge dienen könne. Der BGH gab der Klage des Maklers auf Provisionsanspruch Recht.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserem Versicherungsberater Rudi Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
Im vorliegenden Fall wurde im Maklervertrag ein formaler Ausschluss aller Beratungspflichten des Maklers vereinbart. Eine solche Vereinbarung ist nach Treu und Glauben als rechtswidrig anzusehen. Der Makler vermittelte seinem Kunden eine Nettopolice über eine Fondsgebundene Lebensversicherung mit einem vereinbarten Provisionsanspruch über drei Jahre. Der Versicherungsnehmer kündigte den Vertrag nach einem Jahr und wollte die Provisionsvereinbarung mit dem Makler auch nicht mehr aufrecht erhalten, da nach seiner Ansicht diese Art von Lebensversicherung nicht als Altersvorsorge dienen könne. Der BGH gab der Klage des Maklers auf Provisionsanspruch Recht.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserem Versicherungsberater Rudi Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
Autor(en): Rudi Lehnert