Wegen eines Durchfeuchtungsschadens beauftragte ein Versicherungsnehmer eine Sanierungsfirma. Diese teilte ihm nach Behebung des Schadens mit, dass die Durchfeuchtung aufgrund eines undichten Wasserrohres entstanden sei.
Der Versicherungsnehmer meldete hierauf den Schaden seinem Versicherer, welcher dann aufgrund verspäteter Meldung des Versicherungsnehmers von seiner Leistungsfreiheit Gebrauch machte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verneint hier das positive Wissen des Versicherungsnehmers, da dieser erst durch die Sanierungsfirma sein positives Wissen über den Schadenfall erlangte.
Der Versicherer wurde vom BGH zur Leistung verpflichtet.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert