Wird einem Versicherungsnehmer (VN) eine bestimmte Behandlung von seinem Arzt vorgeschlagen, die nicht zweifelsfrei unter den Deckungsschutz der privaten Krankenversicherung fällt, so verletzt der Arzt seine vertragliche Pflicht, den Patienten darauf hinzuweisen, dass ihm möglicherweise Eigenbeteiligungen entstehen könnten. Der Patient hat im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 BGB gegen den Arzt. Dieser hat durch mangelnde Aufklärung gegenüber dem VN fahrlässig in Kauf genommen, dass diesem Kosten entstehen könnten. Das Gericht verurteilte den Arzt zur Erstattung der Mehrkosten.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserem Versicherungsberater Rudi Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
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Autor(en): Rudi Lehnert