Krankenversicherung: Eigene Rechte von Ehegatten? - BGH

Wird die Ehefrau eines Versicherungsnehmers (VN) in der privaten Krankenversicherung mitversichert, so besteht ein Vertrag zugunsten Dritter i. S. d. § 328 Abs. 1 BGB. Somit werden der mitversicherten Person eigene Rechte eingeräumt, um ihren Versicherungsanspruch durchzusetzen - aber nicht die vollen Vertragsrechte des VN. Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag wegen Prämienverzug gekündigt - der VN vereinbarte mit dem Versicherer (VR) eine Ratenzahlung, der er fristgerecht nachkam. Die Kündigung des VR wurde dennoch nicht zurückgenommen, und es trat ein Versicherungsfall ein. Der VR lehnte die Leistung der mitversicherten Person aufgrund der vorangegangenen Kündigung ab, und die versicherte Person verklagte den VR auf Leistung, weil der Vertrag fortbestand (wegen der Ratenzahlungsvereinbarung). Dss BGH verurteilte den VR zu seiner Leistungspflicht.

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Autor(en): Rudi Lehnert

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