Wird das Fahrzeug eines Versicherungsnehmers (VN) durch einen Diebstahl nicht versicherter Gegenstände beschädigt, so ist der Versicherer (VR) von seiner Leistungspflicht befreit. Grundsätzlich gilt der Diebstahl in der Teilkasko jedoch dem Fahrzeug und seinen versicherten Teilen, wenn sich kein von außen sichtbares Gepäck im Auto befindet. In diesem Fall lag eine minderwertige Regenjacke des VN auf dem Beifahrersitz seines Cabrios, dessen Dach ca. 20 Zentimeter aufgeschlitzt wurde, um die Jacke zu stehlen. Somit ist zu belegen, dass der Diebstahl eindeutig der offensichtlich gelagerten Jacke galt und nicht dem Fahrzeug oder den versicherten Teilen. Die Klage des VN wurde vom AG abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserem Versicherungsberater Rudi Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
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Autor(en): Rudi Lehnert