Die Sicherheitskriterien eines Tresors entsprachen nicht den in den Bedingungen vereinbarten Mindestsicherungen von entsprechenden Wertschutzschränken. Diese sind nötig, um eine höhere Entschädigungsgrenze für Wertsachen zu erlangen.
Der Versicherungsnehmer trug vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm vor, dass es unerheblich ist, ob die Mindestsicherungen nun tatsächlich erfüllt wurden oder nicht, da der Begriff des Raubes erfüllt sei und hier ohnehin die Gewaltandrohung zur Öffnung des Tresors führte.
Das Gericht jedoch stellte klar, dass die Wertsachenklausel sowie die Mindestsicherungsanforderung bei Einbruchdiebstahl und Raub keine überraschenden Klauseln darstellen und somit die Entschädigungsgrenzen greifen, wenn die genannten Voraussetzung nicht vorliegen. Der Versicherungsnehmer wird nicht unangemessen benachteiligt.
Das OLG wies die Klage des Versicherungsnehmers ab, die Wertsachenklausel greift mit Ihren Entschädigungsgrenzen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/02) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten). Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert