In diesem Fall beschädigte ein neunjähriges Kind mit seinem Fahrrad ein parkendes Auto. Nach Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) liegt eine Haftungsfreistellung der Eltern des Neunjährigen nur dann vor, wenn der verursachte Unfall einen „typische Überforderungssituation“ für das Kind im motorisierten Verkehr darstellt.
Eine Haftungsfreistellung konnte in diesem Fall nicht erreicht werden.
Der Klage des Geschädigten wurde Recht gegeben.
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert