Gesundheitsschädigung durch Heilmaßnahmen       

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Der Ausschluss in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) 2000 für so gennante Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen umfasst sowohl ärztliche Behandlungen sowie deren Vor- und Nachbereitungen. Im vorliegenden Falle stürzte der Versicherungsnehmer nach Narkoseeinleitung und beim Umbetten durch einen Pfleger. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle ist dieser Unfall eindeutig von obigem Leistungsausschluss erfasst.

Der Kläger hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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