Gibt ein Versicherungsnehmer (VN) dem Regulierer des Versicherers (VR) das Aktenzeichen der Polizei, entbindet ihn das nicht von korrekten Angaben in der Schadenanzeige. In diesem Fall gab der VN an, dass das Fenster „aufgehebelt“ wurde, daraufhin erbrachte der VR bereits Leistungen ohne Einsicht in die Ermittlungsakte.
Nach Einsicht in die Polizeiakte forderte der VR die Versicherungsleistung wegen Täuschung des VN zurück, da die Ermittlungen ergaben, dass das Fenster nicht aufgehebelt, sondern nur aufgedrückt werden musste, weil es unverschlossen war.
Der VN verweigerte die Rückzahlung, mit der Begründung, er hätte das Aktenzeichen der Polizei mitgeteilt und der VR hätte sich auch vor der Leistungsauszahlung Einblick in die Ermittlungsakte verschaffen können.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm widersprach dem VN. Ob Einsicht genommen wird oder nicht, entbinde den VN nicht von wahrheitsgemäßen Angaben in der Schadenanzeige, wovon hier nicht auszugehen war.
Das OLG Hamm verurteilte den VN zur Rückzahlung der Versicherungsleistung!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/29) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten). Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert