In diesem Fall hat ein Versicherungsnehmer (VN) im Antrag der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) eine ambulante Behandlung wegen einer depressiven Störung nicht angegeben. Da dies einen anzeigepflichtigen Tatbestand darstellt, ist von einer arglistigen Täuschung des VN auszugehen. Der VN wusste aber nichts von seinem Leiden, da ihm der behandelnde Arzt lediglich ein Schlafmittel verordnete. Der VN konnte deshalb davon ausgehen, dass sein Versicherungsschutz nicht beeinträchtig wird. Der Versicherer konnte dem VN keine arglistige Täuschung vorwerfen und musste leisten. Das KG entschied hier zugunsten des VN.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserem Versicherungsberater Rudi Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
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Autor(en): Rudi Lehnert