Verschweigt ein Versicherungsnehmer (VN) schon im Antrag einer BU-Versicherung eine Depression mit längerer Arbeitsunfähigkeit und gibt lediglich einen niedrigen Blutdruck an, so ist von einer arglistigen Täuschung auszugehen. Die Anfechtung des Vertrages gemäß § 123 BGB seitens des Versicherers (VR) ist, wegen des gefahrerheblichen Umstandes der Depression, als arglistige Täuschung zu betrachten und führt nicht nur dazu, dass der VR nicht leisten muss, sondern auch dazu, dass der Vertrag nichtig ist (Anfechtung mit Leistungsfreiheit). Der Antrag des VN auf BU-Leistung wurde in zweiter Instanz abgelehnt.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserem Versicherungsberater Rudi Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
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Autor(en): Rudi Lehnert