Bezugsberechtigung von Testaments-Erben

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Wenn keine bezugsberechtigte Person im Versicherungsvertrag namentlich benannt ist, werden in der Regel die gesetzlichen Erben vom Versicherer genannt.

In einem Fall wollte der Versicherer die Todesfallleistung nicht dem per Testament eingesetzten Erben erstatten. Dieser sei nicht der gesetzliche Erbe.

Das Oberlandesgericht (OLG) Coburg korrigierte die Meinung des Versicherers.  Der Testaments-Erbe ist der rechtmäßige Nachfolger.

Die gesetzliche Erbfolge wurde durch das Testament entsprechend rechtlich geändert, so die Entscheidung des OLG.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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