Beschränkte Kostenübernahme für Privatkliniken

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In diesem Falle klagte ein Versicherungsnehmer (VN), dass die Beschränkung des Kostenersatzes in privaten Krankenhäusern bis höchstens 150 Prozent der vorgegebenen Entgelte der Bundespflegesatzverordnung beziehungsweise des öffentlichen Krankhausentgeltgesetzes eine intransparente Klausel darstelle.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) sind derartige Tarifbestimmungen des Krankenversicherers keineswegs intransparent, sie ermöglichen dem VN, den maximalen Ersatz leicht berechnen zu können. Hat er keine Kenntnis von den geltenden Gebührenrichtlinien, so hätte er sich bei seinem Versicherer erkundigen können, auch vor seinem Klinikaufenthalt.

Der BGH wies die Berufung des VN als unbegründet ab. 

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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