Ein Masseur wurde 1,5 Monate vor Antragsstellung wegen eines HWS/LWS-Syndroms von seinem Hausarzt behandelt. Drei Monate später wurden bei ihm zwei Bandscheibenvorfälle festgestellt.
Vier Jahre danach attestierte der Hausarzt den Eintritt der Berufsunfähigkeit auf Grund einer Steilstellung der HWS mit Blockierung sowie zweier Bandscheibenvorfälle.
Als arglistige Täuschung genügt nicht nur allein der Indizienbeweis, des Vorliegens einer verschwiegenen Erkrankung, sondern der VR muss vielmehr nachweisen, dass der Versicherungsnehmer wissentlich und absichtlich die ihm bekannte Erkrankung verschwiegen hat, um auf die Annahmeentscheidung des VR im Hinblick auf den Antrag Einfluss zu nehmen.
Der Bundesgerichtshof gab dem Versicherungsnehmer Recht, weil der Beweis seitens des Versicherer nicht erbracht worden ist.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert