Auskunftsobliegenheit gilt nur für den VN

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Wenn der Versicherungsnehmer (VN) in der Unfallschilderung ausdrücklich angegeben hat, dass sein Sohn, nach Abstellen des Fahrzeugs durch den Halter, dieses entwendet und damit einen Unfall mit folgendem Totalschaden verursacht hat, muss der Versicherer die Leistungsansprüche des VN gelten lassen – Repräsentant ja oder nein.

Es war nicht erkennbar, dass der VN (oder sein Repräsentant) seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat.

Dem VN kann das falsche Verhalten seines Sohnes nicht angerechnet werden, wenn das versicherte KFZ betrieblich genutzt ist und der Sohn sowie auch andere Angestellte auf das Firmenfahrzeug Zugriff hatten.

Der Einwand des Versicherers – wegen Auskunftsobliegenheits-Verletzung – wurde durch das OLG Köln zurückgewiesen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/25) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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