In diesem Fall beschädigte ein neunjähriges Kind mit seinem Fahrrad ein parkendes Auto. Nach dem Urteil des BGH liegt eine Haftungsfreistellung der Eltern des Neunjährigen nur dann vor, wenn der verursachte Unfall einen "typische Überforderungssituation" für das Kind im Verkehr darstellt. Eine Haftungsfreistellung konnte in diesem Fall nicht erreicht werden. Der Klage des Geschädigten wurde Recht gegeben.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserem Versicherungsberater Rudi Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
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Autor(en): Rudi Lehnert