Wann sind Vergütungssysteme IDD-konform?

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Vermittler sollen nach der Europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD stets im bestmöglichen Kundeninteresse handeln. Eine besondere Gefahr stellen die im Vertrieb üblichen Zielsetzungen und die zur Unterstützung gedachten Vergütungen und Anreize dar. Sie können zu einem Interessenskonflikt führen. 

Der Interessenkonflikt besteht darin, dass dem Kunden nicht das für ihn bestmögliche Produkt, sondern dasjenige mit der attraktivsten Anreizgestaltung für den Verkäufer angeboten wird. Die IDD sagt dazu Folgendes: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsvertreiber nicht in einer Weise vergütet werden oder die Leistung ihrer Angestellten nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere trifft ein Versicherungsvertreiber keine Vorkehrungen durch Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise, durch die Anreize für ihn selbst oder seine Angestellten geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl der Versicherungsvertreiber ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnte“ (Art. 17 Abs. 3 IDD).

Delegierte Verordnung beeinflusst alle Versicherungsprodukte

Die oben genannten Regeln finden sich an verschiedenen Stellen im deutschen Recht wieder: Für Versicherungsunternehmen wurde der § 48a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) „Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten“ mit der IDD-Umsetzung neu geschaffen. Vermittler finden vergleichbare Regeln in den §§ 14 Abs. 2, 18 und 19 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV). Ermächtigungsgrundlage für die VersVermV ist der34e Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).

Die IDD wie auch die deutsche Umsetzung unterscheiden zwei Sachverhalte: die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten sowie von allen sonstigen Versicherungen, zu denen unter anderem staatlich geförderte Renten- und Lebensversicherungen zählen. Vereinfacht ausgedrückt ist die Regulierung der Versicherungsanlageprodukte schärfer als für alle anderen Arten von Versicherungen. Zudem nimmt die Europäische Union über eine so genannte Delegierte Verordnung (2017/2359) direkt und ohne Umweg über den deutschen Gesetzgeber Einfluss auf die Art und Weise, wie Interessenkonflikte beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten vermieden und Vergütungs- und Anreizsysteme konfliktarm gestaltet werden.

Die Regeln der Delegierten Verordnung strahlen jedoch auf alle anderen Versicherungsprodukte aus - schon allein, um neue Interessenkonflikte bei der Produktauswahl zu vermeiden. Die nachfolgenden Abschnitte sollen Antworten auf folgende Fragen geben:

  1. Was sind Interessenkonflikte, was sind Vergütungen und Anreize?
  2. Welche Regeln sollen bei der Gestaltung von Verkaufszielen,
  3. Vergütungen und anderen Anreizen beachtet werden?
  4. Wer muss sich an diese Regeln halten?
  5. Wie kann man risikoarme Vergütungs- und Anreizsysteme

gestalten, ohne den Leistungsgedanken aufzugeben?

Was die IDD will

Die IDD will den Kunden immer dann schützen, wenn Versicherer oder Vermittler Angebote machen und Abschlüsse herbeiführen. Für den Kunden ist es nicht erkennbar, welche Motive bei der Angebotsstellung eine Rolle spielen - ist es wirklich das Kundeninteresse, oder ist es eine attraktive Vergütung, die Aussicht auf einen Wettbewerbsgewinn oder ein nachdrücklich formuliertes Verkaufsziel, das ausschlaggebend ist?

Den kompletten Beitrag "Wie IDD-konforme Vergütungssysteme aussehen" finden Sie in der aktuellen Ausgabe von Versicherungsmagazin. Fragen zum Artikel können Sie als Abonnent oder Abonenntin auch online beantworten, damit nach IDD Weiterbildungszeit gutgeschrieben werden kann. Hier geht es zum Online-Kurs.

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Autor(en): Matthias Beenken

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