Das Thema Maklervergütung ist augenblicklich das Thema in der Szene. Kein Wunder, schnüren doch sinkende Courtagen und verlängerte Stornohaftzeiten den Handlungsspielraum vieler Makler vehement ein. Ein möglicher Ausweg: Beratung gegen Honorar. Diese ist aber unter den gegenwärtigen Bedingungen nur gegenüber gewerblichen Kunden möglich.
Die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) will, dass Maklern generell ermöglicht wird, zusätzlich die Erlaubnis als Versicherungsberater zu bekommen. Noch besser wäre es, die Honorarberatung für Makler im § 34d Gewerbeordnung festzuschreiben. Wie steht die Branche dazu? Versicherungsmagazin hat sich umgehört und sich in der August-Ausgabe von Versicherungsmagazin unter der Überschrift "Beratung muss angemessen honoriert werden" intensiv mit dieser Thematik beschäftigt. Nachfolgend ein Textauszug:
"So hat sich der VDVM bei der Umsetzung der Vermittlerrichtlinie vehement dafür eingesetzt, Versicherungsmaklern die Versicherungsberatung gegen Honorar zuzugestehen.
O-Ton VDVM:
'Aus unserer Sicht wäre dabei der Versicherungsmakler der Oberbegriff gewesen, weil dieser sowohl die alleinige Beratung als auch die Vermittlung durchführen kann. Der Versicherungsberater ursprünglicher Prägung wäre dann eine Unterkategorie unter diesem weiten Berufsbild gewesen, der sich darauf beschränkt, Kunden nur gegen Honorar zu beraten.
Die Situation wäre vergleichbar gewesen mit dem weiten Berufsbild des Rechtsanwaltes, der sich auch dahingehend entscheiden kann, etwa nur als Strafverteidiger tätig zu werden. Der Gesetzgeber hat diese Lösung abgelehnt und stattdessen den Versicherungsberater in § 34e GewO geregelt, dem Versicherungsmakler aber nur unzureichend die Möglichkeit gegeben, auch gegen Honorar zu beraten.
Richtig wäre es aber gewesen, die Versicherungsberatung für Makler komplett zu öffnen, sodass der Kunde bereits am Beginn der Vertragsbeziehung entscheiden kann, ob und wie er eine Beratung und gegebenenfalls Vermittlung wünscht.
Dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit den Verbrauchern vorenthalten hat, ist einer der Webfehler der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie, der ohne Weiteres korrigiert werden kann und auch sollte.'"
Möchten Sie erfahren, wie der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung oder der Bundesverband mittelständischer Versicherungs- und Finanzmakler (BMVF) zu diesem Thema stehen? Dann geht es hier zum
Textquelle: Elke Pohl, Versicherungsmagazin; Bildquelle: © Montebelli /foltolia
Die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) will, dass Maklern generell ermöglicht wird, zusätzlich die Erlaubnis als Versicherungsberater zu bekommen. Noch besser wäre es, die Honorarberatung für Makler im § 34d Gewerbeordnung festzuschreiben. Wie steht die Branche dazu? Versicherungsmagazin hat sich umgehört und sich in der August-Ausgabe von Versicherungsmagazin unter der Überschrift "Beratung muss angemessen honoriert werden" intensiv mit dieser Thematik beschäftigt. Nachfolgend ein Textauszug:
"So hat sich der VDVM bei der Umsetzung der Vermittlerrichtlinie vehement dafür eingesetzt, Versicherungsmaklern die Versicherungsberatung gegen Honorar zuzugestehen.
O-Ton VDVM:
'Aus unserer Sicht wäre dabei der Versicherungsmakler der Oberbegriff gewesen, weil dieser sowohl die alleinige Beratung als auch die Vermittlung durchführen kann. Der Versicherungsberater ursprünglicher Prägung wäre dann eine Unterkategorie unter diesem weiten Berufsbild gewesen, der sich darauf beschränkt, Kunden nur gegen Honorar zu beraten.
Die Situation wäre vergleichbar gewesen mit dem weiten Berufsbild des Rechtsanwaltes, der sich auch dahingehend entscheiden kann, etwa nur als Strafverteidiger tätig zu werden. Der Gesetzgeber hat diese Lösung abgelehnt und stattdessen den Versicherungsberater in § 34e GewO geregelt, dem Versicherungsmakler aber nur unzureichend die Möglichkeit gegeben, auch gegen Honorar zu beraten.
Richtig wäre es aber gewesen, die Versicherungsberatung für Makler komplett zu öffnen, sodass der Kunde bereits am Beginn der Vertragsbeziehung entscheiden kann, ob und wie er eine Beratung und gegebenenfalls Vermittlung wünscht.
Dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit den Verbrauchern vorenthalten hat, ist einer der Webfehler der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie, der ohne Weiteres korrigiert werden kann und auch sollte.'"
Möchten Sie erfahren, wie der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung oder der Bundesverband mittelständischer Versicherungs- und Finanzmakler (BMVF) zu diesem Thema stehen? Dann geht es hier zum
Textquelle: Elke Pohl, Versicherungsmagazin; Bildquelle: © Montebelli /foltolia
Autor(en): versicherungsmagazin.de