Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Erklärungsfristen für 2020 in beratenen Fällen und die zinsfreien Karenzzeiten erneut verlängert. Auch die Erklärungsfristen und Karenzzeiten für 2021 bis 2024 wurden ebenso verlängert. Das diesbezügliche Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) beantwortet Anwendungsfragen zu diesen Rechtsänderungen.
Die Steuerpflichtigen und die sie beratenden Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind durch die andauernde Corona-Pandemie und die Auswirkungen der Ukraine-Krise weiterhin stark belastet.
Ist mit erheblichen Zusatzarbeiten zu rechnen
Zudem ist im Kalenderjahr 2022 mit erheblichen Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung zu rechnen. Aus diesem Grund wurden die Erklärungsfristen des § 149 der Abgabenordnung (AO) und die damit zusammenhängenden Fristen und Termine (§ 109 Absatz 2, § 149 Absatz 4, § 152 Absatz 2 und § 233a Absatz 2 AO) durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 22. Juni 2022, Bundesgesetzblatt I S. 911, für den Besteuerungszeitraum 2020 erneut verlängert.
Ferner wurden auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen, durch die die gesetzlichen Fristverlängerungen - spätestens - bis zum Besteuerungszeitraum 2025 wieder abgebaut werden.
Quelle: BMF
Autor(en): versicherungsmagazin.de