Neue FAQ zur Weiterbildung veröffentlicht

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Die am 15. Oktober 2020 erschienenen „Fragen und Antworten“ von DIHK und BaFin zur Weiterbildungspflicht der im Vertrieb Tätigen sind ergänzt und präzisiert worden. Welche Neuerungen geregelt wurden.

Mit Datum vom 26. Februar 2021 haben der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DHIK) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) neue „Fragen und Antworten zur Weiterbildungsverpflichtung nach § 34d Absatz 9 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) beziehungsweise § 48 Absatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)“ erstellt.

Kritik an der Einbeziehung der Schadenregulierung

Im Vorfeld hatte es intensive Gespräche mit der Versicherungsbranche gegeben. Ein Kritikpunkt an den „FAQ“ vom Oktober war das Thema Schadenregulierung. Die Versicherungsunternehmen und ihr Branchenverband kritisierten, dass aus der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD keine Pflicht für Versicherungsangestellte zur Weiterbildung herausgelesen werden könne, die im Bereich Schadenregulierung tätig sind. Dazu wurde unter anderem ein vermeintlicher Ausschluss schadenregulierender Tätigkeit im Artikel 2 Absatz 2 IDD geltend gemacht.

Die Behörden sind dieser Argumentation nicht gefolgt. Es bleibt bei der Aussage, „Bei der Schadensbearbeitung und -regulierung handelt es sich grundsätzlich um Versicherungsvertrieb i. S. d. § 7 Nummer 34a VAG i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 IDD.“

Wer Einfluss auf die Schadenregulierung nimmt, ist weiterbildungspflichtig

Lediglich präzisierend wurde eingeschoben, dass sich die in der IDD erwähnte Schadenregulierung auf solche Tätigkeiten beschränkt, „die Einfluss auf das Regulierungsergebnis (Regulierung oder Ablehnung der Regulierung eines Schadens) haben können und somit eine Würdigung umfassen, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht.“ Dagegen sei das reine Entgegennehmen von Schadenmeldungen und Korrespondenz wie das Nachfordern formularmäßig vorgesehener Belege des Kunden keine Versicherungsvertriebstätigkeit.

Damit bleibt es allerdings dabei, dass typische Schadensachbearbeiter und Schadenregulierer im Außendienst eine Versicherungsvertriebstätigkeit ausüben und sich daher wie ihre Kollegen aus der Verkaufsabteilung mindestens 15 Stunden im Kalenderjahr weiterbilden müssen. Die Behörden widersprechen der erwähnten Auslegung der IDD. Die dort vorgesehene Ausnahme beziehe sich lediglich auf „externe Dienstleister“, die im Auftrag eines Versicherers Schäden berufsmäßig verwalten, regulieren oder sachverständig begutachten. „Die Tätigkeit der Schadenregulierung durch Angestellte des (Rück-)Versicherungsunternehmens selbst fällt daher nicht unter diese Ausnahmenregelung der IDD (vgl. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b IDD).“

Analog wurde für Mitarbeiter in der Vertragsverwaltung ergänzt, dass auch hier „Kriterium für die Weiterbildungspflicht“ sei, „ob Beschäftigte mit ihrer Tätigkeit Einfluss auf den Vertragsinhalt nehmen können“. Das dürfte beispielsweise dann der Fall sein, wenn Vertragsmitarbeiter mit Kunden korrespondieren oder telefonieren und in diesem Zusammenhang den Deckungsumfang gestalten und Vertragsänderungen vornehmen.

Azubis müssen sich nicht weiterbilden – im Ausnahmefall aber doch

Weiter wurde geklärt, ob Auszubildende auch bereits der Weiterbildungspflicht unterliegen. Eigentlich ist das eine überraschende Frage, denn die Berufsausbildung dient ihrem ganzen Zweck nach der Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit in einer Versicherungsvertriebstätigkeit. Und so lange die Beschäftigungsfähigkeit noch nicht hergestellt ist, kann es der Logik folgend auch keinen Bedarf geben, die bereits erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten „erhalten, anpassen oder erweitern“ zu müssen, wie es im § 7 Absatz 1 VersVermV heißt.

Das sehen die Behörden auch so, beschränken dies aber auf Tätigkeiten des Auszubildenden im Rahmen seines Berufsausbildungsverhältnisses. Sollte ein Auszubildender außerhalb des Ausbildungsverhältnisses im Versicherungsvertrieb tätig sein, dann ist er weiterbildungspflichtig. Das dürfte sich auf die Tätigkeit im Rahmen einer sogenannten Angestelltenagentur beziehen, bei der in der Freizeit Versicherungen vermittelt werden.

Vertriebsvorstände von Versicherungsunternehmen werden ausdrücklich von der Weiterbildungspflicht ausgenommen. Das ist einerseits sachgerecht, weil Vorstände ohnehin nach § 24 VAG und entsprechenden Vorgaben der BaFin sich laufend weiterbilden müssen. Andererseits sollten betroffene Vorstände auch an ihre Vorbildfunktion denken und sich nicht scheuen, auch Vertriebsweiterbildungen zu belegen, die ihren Mitarbeitern im Ressort vorgeschrieben ist.

Bestimmte Softwareschulungen sowie Dozententätigkeit anrechenbar

Bei den anzurechnenden Inhalten gab es nur zwei Ergänzungen. So können Schulungen zu „versicherungsspezifischer Beratungs- und Angebotssoftware sowie zur elektronischen Antragsannahme“ akzeptiert werden. Das gehöre „zu den grundlegenden Kompetenzen von vertrieblich Tätigen“. Ausgenommen seien nur allgemeine Softwareschulungen zum Beispiel in Bürosoftware und Verwaltungsprogrammen.

Zum anderen können sich Dozenten und Trainer freuen, dass ihre Tätigkeit als Weiterbildung anerkannt werden kann, allerdings nur „einmalig pro Kalenderjahr“, und zwar mit den auch für die Teilnehmer anzuerkennenden Stunden. Außen vor bleiben daher Vorbereitungs-, Nachbereitungs- und Prüfungstätigkeiten.

Keine Änderung gibt es bei den auch von der Branche stark kritisierten, einschränkenden Aussagen zur Anerkennung von Bildungsinhalten über diejenigen der Sachkundeprüfung hinaus, insbesondere zu Selbstmanagement, Agenturmanagement oder zu anderen Finanzdienstleistungen.

Autor(en): Matthias Beenken

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