So gerne möglichst viele Frauen in deutschen Chefetagen gesehen werden, so schwer fällt der Umgang mit grundlegenden Rechten wie dem Mutterschutz. Doch dies könnte sich in Zukunft ändern.
„Zumindest für deutsche Kapitalgesellschaften stand bisher außer Frage, dass Vertreterinnen eines Gesellschaftsorgans im Falle der Schwangerschaft keinen besonderen Kündigungsschutz genießen“, beschreibt Manfred Becker, Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn die Situation, „schließlich gelten sie nicht als Arbeitnehmerinnen.“
EuGH dehnte Kündigungsverbot auf Vorstände aus
Doch dann wirbelte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende 2010 alles durcheinander und griff tief in die Personalpolitik der Kapitalgesellschaften ein: Mit seiner „Danosa“-Entscheidung – es ging um die schwangere Geschäftsführerin einer lettischen Kapitalgesellschaft – dehnte der EuGH das Kündigungs- und Abberufungsverbot für Schwangere auf GmbH-Geschäftsführerinnen und Vorstände aus (Az.: C-232/09 vom 11. November 2010).
Arbeitsrechtler Becker erläutert, worauf sich die potenziell beteiligten Parteien in Zukunft einstellen müssen: „Zunächst gilt die EuGH-Entscheidung immer dann, wenn eine Geschäftsführerin nicht zugleich als Gesellschafter gesellschaftsrechtlich bestimmend beteiligt ist – dann genießt sie den neuen Schutz.“ Damit dürften vor allem Fremdgeschäftsführerinnen vom weit gefassten europäischen Arbeitnehmerbegriff profitieren.
Schwangerschaft kann als wichtiger Grund gesehen werden
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hingegen übe seine Tätigkeit in der Regel weisungsfrei aus und könne gemäß § 84 Absatz 3 AktG nur aus wichtigem Grund abberufen werden. In der Schwangerschaft einen wichtigen Grund zu sehen, liege da nahe. „Doch Vorsicht“, warnt Becker, „laut EuGH ist eine Abberufung wegen einer Schwangerschaft eine geschlechtsbezogene Diskriminierung. Und die ist ebenfalls unzulässig.“
Mutterschutzgesetz muss europarechtskonform sein
Somit hat der EuGH dem Mutterschutz auch die Chefetagen geebnet, glaubt die Sozietät Eimer Heuschmid Mehle. Das Mutterschutzgesetz müsse künftig zwingend europarechtskonform ausgelegt werden. Weiter abzuwarten bleibe allerdings, ob sich Organvertreterinnen in Zukunft zudem auf Elternzeit werden berufen können, sei es nun hergeleitet aus dem Arbeitnehmerbegriff oder aus diskriminierungsrechtlichen Gründen.
Quelle: Rechtsanwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle
„Zumindest für deutsche Kapitalgesellschaften stand bisher außer Frage, dass Vertreterinnen eines Gesellschaftsorgans im Falle der Schwangerschaft keinen besonderen Kündigungsschutz genießen“, beschreibt Manfred Becker, Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn die Situation, „schließlich gelten sie nicht als Arbeitnehmerinnen.“
EuGH dehnte Kündigungsverbot auf Vorstände aus
Doch dann wirbelte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende 2010 alles durcheinander und griff tief in die Personalpolitik der Kapitalgesellschaften ein: Mit seiner „Danosa“-Entscheidung – es ging um die schwangere Geschäftsführerin einer lettischen Kapitalgesellschaft – dehnte der EuGH das Kündigungs- und Abberufungsverbot für Schwangere auf GmbH-Geschäftsführerinnen und Vorstände aus (Az.: C-232/09 vom 11. November 2010).
Arbeitsrechtler Becker erläutert, worauf sich die potenziell beteiligten Parteien in Zukunft einstellen müssen: „Zunächst gilt die EuGH-Entscheidung immer dann, wenn eine Geschäftsführerin nicht zugleich als Gesellschafter gesellschaftsrechtlich bestimmend beteiligt ist – dann genießt sie den neuen Schutz.“ Damit dürften vor allem Fremdgeschäftsführerinnen vom weit gefassten europäischen Arbeitnehmerbegriff profitieren.
Schwangerschaft kann als wichtiger Grund gesehen werden
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hingegen übe seine Tätigkeit in der Regel weisungsfrei aus und könne gemäß § 84 Absatz 3 AktG nur aus wichtigem Grund abberufen werden. In der Schwangerschaft einen wichtigen Grund zu sehen, liege da nahe. „Doch Vorsicht“, warnt Becker, „laut EuGH ist eine Abberufung wegen einer Schwangerschaft eine geschlechtsbezogene Diskriminierung. Und die ist ebenfalls unzulässig.“
Mutterschutzgesetz muss europarechtskonform sein
Somit hat der EuGH dem Mutterschutz auch die Chefetagen geebnet, glaubt die Sozietät Eimer Heuschmid Mehle. Das Mutterschutzgesetz müsse künftig zwingend europarechtskonform ausgelegt werden. Weiter abzuwarten bleibe allerdings, ob sich Organvertreterinnen in Zukunft zudem auf Elternzeit werden berufen können, sei es nun hergeleitet aus dem Arbeitnehmerbegriff oder aus diskriminierungsrechtlichen Gründen.
Quelle: Rechtsanwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle
Autor(en): versicherungsmagazin.de