Renten- und Pensionssysteme dürfen Altersgrenzen für die Mitgliedschaft festlegen. Regelungen, die unmittelbar auf dem Kriterium Alter beruhen, schaffen zwar eine Ungleichbehandlung, können aber gerechtfertigt sein. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 16. Juni 2016 (Az. C 159/15) entschieden.
Geklagt hatte ein Mitarbeiter der Telekom Austria AG. Dieser hatte vor Vollendung seines 18. Geburtstags eine Ausbildung bei der österreichischen Post- und Telegrafenverwaltung des Bundes absolviert und Pensionsbeiträge an die Versicherungsanstalt gezahlt. Später wurde er als Beamter in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. Bei der Berechnung der Pensionsansprüche weigerte sich die Telekom Austria die Zeiten des Klägers vor Diensteintritt und Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen. Sie stützte sich auf Regelungen des österreichischen Pensionsgesetzes von 1965 - zu Recht, wie der EuGh jetzt entschied.
Richtlinie 200/78 lässt Altersgrenzen zu
Eine nationale Regelung, die Personen, die ihre Berufserfahrung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben haben, weniger günstig stellt, als Personen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs eine gleichartige Berufserfahrung erworben haben, begründe zwar eine Ungleichbehandlung allein wegen des Alters. Gleichwohl könne diese Ungleichbehandlung gerchtfertigt sein, so der Gerichtshof.
Die Richtlinie 2000/78 zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf erlaube den Mitgliedstaaten, bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Beamtenpensionssystem festzusetzen. Ein Verstoß sei daher nicht erkennbar, sofern die Vorschrift bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und für den Bezug von Altersrente im Rahmen des Systems gewährleisten solle, so der EuGH.
Quelle: EuGH
Bild: © Frank Wagner/Fotolia.com
Geklagt hatte ein Mitarbeiter der Telekom Austria AG. Dieser hatte vor Vollendung seines 18. Geburtstags eine Ausbildung bei der österreichischen Post- und Telegrafenverwaltung des Bundes absolviert und Pensionsbeiträge an die Versicherungsanstalt gezahlt. Später wurde er als Beamter in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. Bei der Berechnung der Pensionsansprüche weigerte sich die Telekom Austria die Zeiten des Klägers vor Diensteintritt und Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen. Sie stützte sich auf Regelungen des österreichischen Pensionsgesetzes von 1965 - zu Recht, wie der EuGh jetzt entschied.
Richtlinie 200/78 lässt Altersgrenzen zu
Eine nationale Regelung, die Personen, die ihre Berufserfahrung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben haben, weniger günstig stellt, als Personen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs eine gleichartige Berufserfahrung erworben haben, begründe zwar eine Ungleichbehandlung allein wegen des Alters. Gleichwohl könne diese Ungleichbehandlung gerchtfertigt sein, so der Gerichtshof.
Die Richtlinie 2000/78 zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf erlaube den Mitgliedstaaten, bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Beamtenpensionssystem festzusetzen. Ein Verstoß sei daher nicht erkennbar, sofern die Vorschrift bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und für den Bezug von Altersrente im Rahmen des Systems gewährleisten solle, so der EuGH.
Quelle: EuGH
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Autor(en): versicherungsmagazin.de