Diskussion über Betriebsrenten verschoben, aber nicht aufgehoben

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Die geplante abschließende Beratung im Gesundheitsausschuss des Bundestages über einen Antrag der Linksfraktion zur Doppelverbeitragung von Betriebsrenten ist kurzfristig abgesetzt worden.

Die SPD-Fraktion machte am Mittwoch im Ausschuss erneut Beratungsbedarf geltend. Mit den Stimmen von Union und SPD und gegen das Votum der Opposition wurde der Punkt von der Tagesordnung genommen. Somit gibt es keine Beschlussempfehlung des Ausschusses.

Über den Antrag soll jedoch heute im Plenum des Bundestages beraten werden. Die Linksfraktion hat die Beratung gemäß Paragraf 62 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundestages eingefordert.

Demzufolge kann eine Fraktion zehn Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage eine Beratung darüber im Plenum verlangen. In dem Antrag fordert die Fraktion Die Linke, "die doppelte Beitragszahlung auf Direktversicherungen und Betriebsrenten in der Anspar- und Auszahlungsphase" abzuschaffen.

Die Hintergründe des Antrags und die Position der Linken

Nach Ansicht der Linken versäumt das Betriebsrentenstärkungsgesetz, die ungerechtfertigte übermäßige Belastung von Betriebsrentnern mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu beenden. Seit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2004 unterliegen die aus einer Direktversicherung als Kapitallebensversicherung geleisteten Versorgungsbezüge der vollen Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 248 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V); zu tragen allein von den Rentnern (§ 250 Absatz 1 SGB V).

Seither müssen Versicherte unter Umständen doppelt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten, einmal bei der Einzahlung in die betriebliche Rentenversicherung und einmal bei der Auszahlung im Alter. Diese Doppelverbeitragung gilt auch für einige andere Konstellationen der betrieblichen Altersversorgung (bAV).

Dieser Missstand sollte nach Angaben der Bundesregierung eben mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ausgeräumt werden. Durch dieses Gesetz würden „alle Formen der bAV insoweit gleich behandelt, als sie einheitlich nur einmal verbeitragt werden, das heißt entweder in der Einzahlungs- oder in der Auszahlungsphase“.

Betroffene monieren kalte Enteignung

Die doppelte Verbeitragung wurde stattdessen jedoch ausschließlich für den Fall der wenig verbreiteten betrieblichen Riester-Versorgung abgeschafft: Vom 1. Januar 2018 an sind nur Auszahlungen aus der betrieblichen Riester-Rente beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung. Für die anderen Konstellationen, die zu doppelter Verbeitragung führen, hat das Gesetz keine Verbesserungen vorgesehen. So die Pisition der Linksfraktion.

Die von den Betroffenen als kalte Enteignung wahrgenommene Doppelverbeitragung wird von ihnen – und hier vor allem vom Verein Direktversicherungsgeschädigte e. V. – seit Jahren immer wieder kritisiert: In dem Fall, dass ein Unternehmen zugunsten seiner Angestellten eine Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung abschließt, werden die Auszahlungen (Versorgungsbezüge) auch dann zur Finanzierung von Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen, wenn der beziehungsweise die Angestellte bereits in der Ansparphase auf die Beiträge zur Direktversicherung Krankenund Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat; die Versicherten zahlen also zweimal.

Nicht nur Doppelverbeitragung, sogar Dreifachverbeitragung

Die Doppelverbeitragung wird von vielen Menschen sogar als Dreifachverbeitragung empfunden, da nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Arbeitgeberanteil wegfällt und die Versicherten den allgemeinen Beitragssatz plus Zusatzbeitrag allein tragen müssen (für die Krankenversicherung 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag von durchschnittlich 1,1 Prozent, für die Pflegeversicherung 2,55 Prozent, bei Kinderlosen 2,8 Prozent). Eine Lösung dieser Problematik muss systemgerecht erfolgen und darf nicht zu Lasten anderer gesetzlich Versicherter gehen, meint die Linksfraktion.

Quelle: Deutscher Bundestag

Autor(en): Versicherungsmagazin

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