Der Klage des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) gegen Check 24 wegen Verletzung des gesetzlichen Sondervergütungsverbotes wurde vom Landgericht München I am 4. Februar 2020 vollumfänglich stattgegeben.
„Mit diesem Urteilsspruch haben wir für den Verbraucher- und Vermittlerschutz einen wichtigen Sieg errungen“, kommentiert BVK-Präsident Michael H. Heinz das Urteil und fügt hinzu: „Das Gericht hat Check 24 untersagt, solche gesetzeswidrigen Aktionen künftig durchzuführen.“ Damit habe der BVK sein Klageziel erreicht.
Nach Einschätzung des BVK habe das Urteil Signalcharakter für die Branche. „Das Urteil ist aber aktuell noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann in Berufung gehen. Dann würde der Rechtsstreit am Oberlandesgericht in München weitergehen. Relevant ist hier auch die vorläufige Vollstreckbarkeit. Wenn der Kläger das Urteil vorläufig vollstrecken will, muss er für alle fünf Verstöße eine Sicherheitsleistung von insgesamt 250.000 Euro hinterlegen“, so Uwe Habereder, Pressesprecher am Landgericht München I, zur vollumfänglichen Klagestattgabe.
Vergleichsportal prüft Rechtsmittel
Der BVK machte zuvor mit der Klage lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen einer zeitlich befristeten Sonderaktion mit dem Namen „Versicherungs-Jubiläums-Deals“ und deren Vereinbarkeit mit dem Provisionsabgabegesetz gegen fünf Beklagte geltend. Zu letzteren zählten die Holding-Gesellschaft von Check24 sowie vier Tochtergesellschaften, die mehrere Versicherungsbereiche abdecken. Gegenstand des Rechtsstreits um die Jubiläums-Deals war vor allem die Gewährung eines finanziellen Vorteils durch die Holding an einen Verbraucher.
Voraussetzung für die Erlangung war der Abschluss eines Versicherungsvertrags unter Vermittlung einer der Töchter und das Führen eines von der Holding zur Verfügung gestellten Kundenkontos. Für den Beklagten habe es sich aber lediglich um ein „Dankeschön“ der Holding für das Führen eines Kundenkontos gehandelt. Auf Anfrage teilt Christoph Röttele, CEO und Sprecher der Geschäftsführung der Check24 Vergleichsportal GmbH Versicherungsmagazin überdies mit: „Es ist aus Sicht des Verbrauchers sehr bedauerlich, dass ihm eine Aktion mit echtem Kundenvorteil zukünftig verwehrt wird. Wir werden nach Erhalt und Durchsicht der Urteilsbegründung weitere Rechtsmittel prüfen.“
Kundenbedarf sollte stets im Vordergrund stehen
Der Kläger sieht hingegen nach wie vor einen klaren Verstoß gegen das für Versicherungsvermittler geltende Verbot von Sondervergütungen gemäß § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 34d Abs. 1 Satz 6 und Satz 7 Gewerbeordnung (GewO). Hierzu erklärte der BVK-Präsident gegenüber Versicherungsmagazin bereits im Vorfeld: „Geschäftsmodelle, die nicht den Fokus auf den Kundenbedarf legen, sondern den Versicherungsnehmer zu Abschlüssen mit möglichst hohen Rabatten und Sondervergütungen animieren wollen, müssen konsequent sanktioniert werden.“
Denn ohne ein Verbot von Sondervergütungen sei zu befürchten, dass der Versicherungsnehmer zu schnellen Abschlüssen animiert und „Kunden verleitet werden, nicht nach ihrem eigenen Bedarf Versicherungsverträge abzuschließen, sondern nach der Höhe der Provision, die an sie fließen.“
Autor(en): François Baumgartner