Bündel- und Bestandsrabatte dürfen von Versicherern künftig nicht mehr genutzt werden, um Kunden für einen weiteren Versicherungsvertrag zu gewinnen. Sie sind verboten.
Das geht aus dem Entwurf des Rundschreibens "Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, Risikomanagement im Vertrieb (10/2014 VA)" hervor, das die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) aktuell zur Diskussion an die Branche weitergeleitet hat. Im Wortlaut heißt es: "Aus Sicht der BaFin unzulässig sind auch Ermäßigungen auf andere Versicherungsverträge, z. B.: Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags erhält der Kunde nicht für den gerade abgeschlossenen Vertrag, sondern für einen anderen, bereits bei der Versicherungsgesellschaft bestehenden Versicherungsvertrag eine Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung (z. B. Bündel- oder Bestandskundenrabatte)."
Verkaufsrabatt für neuen Vertrag möglich
Aktuell hat die Behörde noch einmal klargestellt, dass reine Verkaufsrabatte, die sich auf den aktuell vermittelten Vertrag beziehen, weiter legitim sind. Das gilt aber nur, wenn sie dauerhaft eingeräumt werden. So bietet beispielsweise die Allianz allen "Privatschutz-Kunden", die derzeit in einen Smart-, Komfort- oder Premium-Kfz-Versicherungsvertrag wechseln oder neu eine solche Police abschließen, einen Nachlass für die Autoversicherung von zehn Prozent an.
Solche Rabatte, die direkt den vermittelten Vertrag betreffen, werden auch nach endgültiger Veröffentlichung des Bafin-Rundschreibens weiterhin gültig sein. Nicht unter das Verbot der Sondervergütung fällt zudem eine dauerhafte Leistungserhöhung des neuen Vertrags.
Verbände arbeiten an Statement
Nach Aussage des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sind Ermäßigungen auf andere Versicherungsverträge für "viele" Versicherungsunternehmen relevant.
Der GDV will zum Bafin-Rundschreiben und der eigenen Rechtsauffassung zu Bündel- und Bestandsrabatte voraussichtlich Ende Februar ein Statement veröffentlichen. Daran arbeitet auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Bereits praktizierte Bündel- und Bestandsrabatte dürften aber weiterhin Bestand haben. Eine Anfrage zur rückwirkenden Rechtwirkung ließ die Bafin aber unbeantwortet.
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek