Allianz gewinnt gegen VZ Hamburg

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. September 2024 in einem Verfahren zwischen der Allianz Lebensversicherung und der Verbraucherzentrale Hamburg (VZ HH) geurteilt und die Revision der VZ HH im Wesentlichen zurückgewiesen. So hat der BGH, wie auch schon das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, die Wirksamkeit des Überschussbeteiligungssystems und damit auch die Ermittlung und Zuteilung der Überschüsse für Versicherte unterschiedlicher Jahrgänge und Tarife in vollem Umfang bestätigt.

Mit diesem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe sieht die Allianz Lebensversicherung die zentrale Bedeutung und die Rechtssicherheit der privaten wie auch der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland gestärkt. Allianz Leben begrüßt die mit dem Urteil verbundene Rechtssicherheit.

Die VZ HH hatte eine Vielzahl von Regelungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen und vorvertraglichen Informationen der Allianz Leben angegriffen. Der BGH hat die Rechtsauffassung der Allianz über die vorhergehenden Urteile des OLG Stuttgart und des Landgerichts Stuttgart hinaus bestätigt. Die von Allianz Leben verwendeten Versicherungsbedingungen und vorvertraglichen Informationen entsprechen nach diesem BGH-Urteil weit überwiegend den gesetzlichen Vorgaben.

Nachfolgend ein Auszug aus dem Urteil:
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers im Wesentlichen zurückgewiesen, derjenigen der Beklagten dagegen teilweise stattgegeben.

Der Senat hat entschieden, dass die vom Kläger angegriffene Praxis der Überschussverteilung nicht gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV verstößt. Dieser ist nicht die Vorgabe zu entnehmen, bei der Verteilung der Überschüsse die für die Bedienung der einzelnen Versicherungsverträge mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen und nur den verbleibenden Teil als Überschuss zu verwenden.

Die von der Beklagten geübte Praxis, Tarifgenerationen mit unterschiedlichem Garantiezins eine einheitliche Gesamtverzinsung zuzuteilen, soweit diese nicht hinter dem Garantiezins zurückbleibt, ist dabei sowohl mit § 138 Abs. 2 VAG als auch mit § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG vereinbar. Weder der aufsichtsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch die Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren verbieten zudem im Grundsatz eine sogenannte "risikoadjustierte Gesamtverzinsung", bei der den Verträgen mit einer höheren Garantieverzinsung eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zugeteilt wird als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins.

Der Senat hat zudem entschieden, dass die von der Beklagten in ihren Versicherungsbedingungen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält und insbesondere nicht im Sinne von § 171 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG abweicht.

Die letztgenannte Bestimmung enthält, wie ihre Auslegung ergibt, keine Regelung für Verträge, bei denen die Prämie in einem Einmalbeitrag entrichtet wird oder bei denen die vereinbarte Prämienzahlungsdauer weniger als fünf Jahre beträgt.

Das vollständige Urteil finden Sie hier. 

Quellen: Allianz Leben, Bundesgerichtshof

 

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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