Umwandlung
1. Begriff: Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Rechtsformwechsel. Die einzelnen Umwandlungsformen sind im Umwandlungsgesetz festgelegt. Das Gesetz enthält neben einer Vielzahl von Formvorschriften auch die Rechtsfolgen der Umwandlung, also etwa auch die Gegenleistungen für Vermögensverluste.
2. Beteiligung der Aufsichtsbehörde: Da sich das Gesetz auch auf alle Formen von Versicherungsunternehmen (mit Ausnahme der Rückversicherer) bezieht, sieht der Gesetzgeber zur Wahrung der Versicherteninteressen die Beteiligung der Aufsichtsbehörde am Umwandlungsprozess vor. Jede Umwandlung eines Erstversicherers nach dem Umwandlungsgesetz bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 14 VAG). Die Vorschriften über die Bestandsübertragung gelten weitgehend entsprechend. Die Behörde hat u.a. darauf zu achten, dass ganz generell die Belange der Versicherten im Umwandlungsprozess gewahrt werden, die Solvabilitätsverhältnisse des Übernehmers ausreichend sind etc. Daneben kann die Aufsichtsbehörde auch prüfen, ob die Vorschriften über die Umwandlung beachtet wurden und anderenfalls die Genehmigung aus diesem Grund versagen (§ 14 II VAG).
Autor(en): Dr. Helmut Müller