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Missbrauchsaufsicht

Neben dem Kartellverbot (vgl. auch Versicherungskartellrecht) und der Fusionskontrolle eines der drei maßgebenden Instrumente der Kartellaufsicht. Zentrale Vorschrift der deutschen Missbrauchskontrolle ist § 19 I GWB, wonach die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten ist. Im Gegensatz zur Kartellaufsicht umfasst die Missbrauchsaufsicht nur einseitige Verhaltensweisen.

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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