Mietausfall
Liegt im Sinne der verbundenen Wohngebäudeversicherung vor, wenn der Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalls nach § 548 BGB berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern. Mietausfall ist in der verbundenen Wohngebäudeversicherung zunehmend mitversichert.
Autor(en): Dr. Monika Sebold-Bender