Vertragsfreiheit ist eingeschränkt

Britta Oberst

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Der BGH hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob die formularmäßige Verlängerung der Kündigungsfrist bei einem nebenberuflich tätigen Vermittler auf eine Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres nach einer Laufzeit von drei Jahren wirksam ist. Hintergrund war, dass der Prinzipal den Vertreter wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot innerhalb der Kündigungsfrist in Anspruch genommen hat. 

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