Zustimmung durch Schweigen
Jürgen Evers
Bislang war es Konsens in der Rechtsprechung, dass Schweigen des Handelsvertreters auf einseitige Vertragsänderungen eines Unternehmers keine Zustimmung bedeutet. Das OLG Frankfurt am Main bricht damit: Widerspricht der Handelsvertreter der einseitigen Vertragsänderung nicht ausdrücklich, kommt stillschweigend ein neuer Vertrag mit der Vertragsänderung zustande, wenn das geänderte Vertragsverhältnis in der Folge gelebt wird.