Zustimmung durch Schweigen

Jürgen Evers

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Bislang war es Konsens in der Rechtsprechung, dass Schweigen des Handelsvertreters auf einseitige Vertragsänderungen eines Unternehmers keine Zustimmung bedeutet. Das OLG Frankfurt am Main bricht damit: Widerspricht der Handelsvertreter der einseitigen Vertragsänderung nicht ausdrücklich, kommt stillschweigend ein neuer Vertrag mit der Vertragsänderung zustande, wenn das geänderte Vertragsverhältnis in der Folge gelebt wird.  

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