Vertreter muss geworbene Bestände darlegen
Jürgen Evers
Das OLG München hat entschieden, dass ein Vertreter auch im Falle einer Bestandsübertragung die Bestände, die er aufgebaut hat, im Einzelnen darlegen muss, wenn er einen Ausgleichsanspruch nach den „Grundsätzen“ geltend macht.