Rückzahlungsklausel als Bumerang
Jürgen Evers
Wird ein Ausschließlichkeitsvertreter mit einem Garantiezahlungsangebot von einer Maklervertriebsgesellschaft geködert, den Vertriebsweg zu wechseln, droht ihm nicht mehr notwendig ein böses Erwachen, wenn hohe Debetsalden auflaufen. Denn diese sind nach dem Grundsatzurteil des OLG Oldenburg nicht immer zurückzuzahlen.