Vor fast genau zwei Jahren hatte das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Deckelung der Abschlussprovision von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen" vorgelegt und trotz einer Nachbesserung im Juni keinen Konsens überhaupt nur innerhalb der Großen Koalition herbeiführen können, dieses Gesetz dem Deutschen Bundestag zur Beratung zuzuleiten. Insbesondere die Unions-Parteien waren nicht von der Notwendigkeit eines Provisionsdeckels bei normalen kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen für die Altersvorsorge überzeugt.
Bewegung kam erst in die Sache, als Anfang des Monats ein inoffizieller neuer Referentenentwurf in Umlauf kam. Anscheinend wollte man testen, ob die zuständigen Verbände diesem Entwurf zustimmen könnten. Anders als im Entwurf von 2019 war er laut Titel begrenzt worden auf ein "Gesetz zur Deckelung von Abschlussprovisionen in der Restschuldversicherung". Doch so ganz auf das Thema Restschuld begrenzt war er dann doch nicht, was prompt zu Protesten führte.
Kritik an Wirkung für alle Versicherungssparten
Übernommen wurde aus dem 2019er-Entwurf vor allem der Ansatz, bereits in den Definitionen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) eine neue Definition des Begriffs "Abschlussprovision" aufzunehmen. Darunter wären alle in der Branche mit unterschiedlichen Begriffen wie Abschluss-, Abschlussfolge-, Bestands-, Betreuungs-, laufende Provision oder ähnlich bezeichneten Provisionen zusammengefasst worden. Kriterium wäre nur noch, ob sie "an den Abschluss oder den Fortbestand" eines Versicherungsvertrags anknüpfen.
Eine weitere Neuerung sollte ein § 32a VAG sein, durch den Umgehungen von Provisionsdeckeln aller Art und in allen Sparten durch sogenannte Dienstleistungsvergütungen unterbunden werden sollten. Das hätte zum Beispiel konkret die private Vollkrankenversicherung getroffen, bei der es schon seit 2012 einen Provisionsdeckel gibt.
Aber auch alle normalen Lebensversicherungen sowie Schaden-/Unfallversicherungen wären betroffen gewesen. Denn die Regelung sollte zu einer Unwirksamkeit aller Dienstleistungsvereinbarungen führen, deren Entgelt einem Fremdvergleich nicht standhält, wo also der Versicherer an einen Vermittler mehr bezahlt, als er vernünftigerweise einem anderen, dritten Dienstleister anbieten würde. Das hätte Tür und Tor für schwierige Diskussionen geöffnet, ob ein Versicherungsvorstand dem Anspruch gerecht geworden ist, als "ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter" zu handeln.
Kein Deckel durch die Hintertür für andere Sparten
Diese Kröten sind nun vom Tisch. Der neue Provisionsdeckel soll wirklich nur noch Restschuldversicherungen betreffen. Er kommt nicht in einem eigenständigen Gesetz, sondern soll huckepack mit einem „Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften“ umgesetzt werden.
Als Restschuldversicherung werden Versicherungen bezeichnet, „die der Absicherung eines Verbrauchers aus einem Vertrag über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe oder aus einem Vertrag über ein Teilzahlungsgeschäft oder der Absicherung eines Darlehens- oder Leasingnehmers oder seiner Hinterbliebenen für den Fall des Todes, der Krankheit, der Arbeitslosigkeit, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Umstände, die zu einem Leistungsausfall des Verbrauchers oder des Darlehens- oder Leasingnehmers führen können, dient, und bei der die Versicherungsleistung ganz oder teilweise auf die Erfüllung der Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gerichtet ist“ (§ 7 Nr. 34c VAG-Entwurf).
Es bleibt dabei, dass die Provision in der Restschuldversicherung laut einem neuen § 50a VAG nur noch maximal 2,5 Prozent der Darlehenssumme betragen darf, wobei der Beitrag zu der Versicherung selbst nicht in die provisionspflichtige Darlehenssumme einberechnet werden darf.
Keine Umgehungsmöglichkeit sowie Stornohaftung für Restschuld
Für die Restschuldversicherung gilt als Abschlussprovision wie oben beschrieben jede Form des Entgelts egal zu welchem Zeitpunkt des Vertrags gezahlt, die an dessen Abschluss und Weiterbestehen anknüpft. Das Schlupfloch Dienstleistungsvergütung wird ebenfalls speziell für die Restschuldversicherung geschlossen. Dienstleistungsvergütungen sind nur zulässig, wenn nicht bereits Abschlussprovisionen vereinbart wurden, und sie müssen gemäß dem Fremdvergleichsprinzip auf eine begründbare Höhe begrenzt bleiben. Ein Versicherer wird im Zweifel der Aufsichtsbehörde vorrechnen können müssen, wie viel eigenen Personal- und Sachaufwand er konkret gespart und stattdessen bei der Bank eingekauft hat.
Die fünfjährige Stornohaftung nach § 49 VAG wird über die Lebens- und die substitutive Krankenversicherung hinaus auf die Restschuldversicherung ausgedehnt. Bei Gruppenversicherungen, die in der Restschuldversicherung verbreitet sind, ist die Stornohaftung an die Laufzeit des Darlehensvertrags geknüpft.
Auch Versicherungsvermittler müssen diese Begrenzungen der Vergütung beachten. Das soll durch einen Verweis im § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung klargestellt werden. Das Gesetz soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Autor(en): Matthias Beenken