Solange der Versicherungsnehmer nicht unzurechnungsfähig im Sinne des § 827 BGB ist, bleibt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung wegen Fahrerflucht bestehen.
Verletzt der Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter unterschiedlicher Personen, so liegen grundsätzlich erst einmal mehrere Versicherungsfälle zugrunde. Jeder Versicherungsfall bedarf unabhängig voneinander erneut der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB.
Wird vom Versicherungsnehmer nach mehreren Verkehrsunfällen jeweils seine Aufklärungsobliegenheit verletzt, so wird der Versicherer bei den Höchstbeträgen nach § 1 KfzPflVV von seiner Leistungspflicht je Einzelfall befreit.
Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Bundesgerichtshof zu Recht zurückgewiesen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert