Hier sollte der Versicherungsnehmer dem Versicherer nach einem Einbruchdiebstahlschaden Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse geben. Es ging insbesondere um Fragen nach eventuellen eidesstattlichen Versicherungen oder Ähnlichem.
Der Versicherungsnehmer war der Ansicht, dass er einen Vergleich mit dem Versicherer geschlossen hätte und Fragen nach seinen Vermögensverhältnissen nicht beantworten müsse. Der Versicherer hatte den Versicherungsnehmer jedoch ordnungsgemäß über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen belehrt.
Der Versicherer nahm die vom Regulierer vorbereitetet Abfindungsvereinbarung jedoch nicht an, sondern stellte dem Versicherungsnehmerweitere Rückfragen, die dieser nicht beziehungsweise unzutreffend beantwortete. Daraufhin verweigerte der Versicherer die Leistungen wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem Oberlandesgericht Bremen keinen Erfolg. Der Versicherer musste wegen der Obliegenheitsverletzung nicht leisten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/38) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert