Ein Rentner klagte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, da ihm bei der Betriebsrente nicht die tatsächlich gezahlte Rente angerechnet wurde, sondern die fiktive Altersrente, die er mit 65 Jahren erhalten hätte, wenn er nicht fünf Jahre vorzeitig die gesetzliche Rente in Anspruch genommen hätte.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied hier zugunsten des Betriebes. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem ehemaligen Mitarbeiter einen finanziellen Nachteil auszugleichen, den er selbst - durch Inanspruchnahme einer vorzeitigen Rente und dem damit verbundenen Rentenabschlag - zu vertreten hat.
Das BAG klärte auch hier die Anrechnungsmöglichkeiten der Sozialversicherungs- auf Betriebsrenten!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/37) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de.
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied hier zugunsten des Betriebes. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem ehemaligen Mitarbeiter einen finanziellen Nachteil auszugleichen, den er selbst - durch Inanspruchnahme einer vorzeitigen Rente und dem damit verbundenen Rentenabschlag - zu vertreten hat.
Das BAG klärte auch hier die Anrechnungsmöglichkeiten der Sozialversicherungs- auf Betriebsrenten!
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert