Gewährt ein Versicherer einer betreuten Person vorläufige Deckung, ist dieser Versicherungsabschluss ohne die Zustimmung des Betreuers ungültig.
Ein Antrag, der von einer unter Betreuung stehenden Person unterschrieben wird, ist nur dann gültig, wenn der Betreuer im Nachhinein der Antragsstellung nicht widerspricht. Denn die betreute Person ist nicht rechtsgeschäftsfähig.
Infolgedessen darf dem Versicherungsnehmer auch eine gewährte Deckung nicht in Rechnung gestellt werden.
So lautete die Entscheidung des Amtsgerichts Eschweiler.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/15) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert