Seit Ende Juni 2021 richtet sich Swiss Life mit einer neuen Lösung in der Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU) speziell an Teilzeitbeschäftigte. Durch die neue Günstigerprüfung liegt eine BU bei einer Teilzeitkraft auch dann vor, sobald sie ihre Tätigkeit nur noch weniger als drei Stunden ausüben kann oder könnte, auch wenn aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung der notwendige BU-Grad von 50 Prozent nicht erreicht wird.
"Führt beispielsweise eine psychische Erkrankung bei einer in Teilzeit tätigen Bankkauffrau dazu, dass sie von ihren bisher vier Stunden täglich nur noch 2,6 Stunden täglich arbeiten könnte, würde nur ein Berufsunfähigkeitsgrad von 35 Prozent erreicht werden. Da das Restleistungsvermögen der Kundin aber weniger als drei Stunden täglich beträgt, kann als Folge der neuen Günstigerprüfung die Berufsunfähigkeitsrente gezahlt werden", sagt Stefan Holzer, Leiter Versicherungsproduktion und Mitglied der Geschäftsleitung von Swiss Life Deutschland.
Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung ist unerheblich
Unerheblich ist, ob die versicherte Person bereits bei Vertragsabschluss oder erst später eine Teilzeittätigkeit ausübt. Egal ist auch, aus welchem Anlass und für welchen Zeitraum eine Person in eine Teilzeittätigkeit wechselt. Die Möglichkeit der Günstigerprüfung steht angestellten Teilzeitbeschäftigten zeitlich uneingeschränkt zur Verfügung.
Die Günstigerprüfung bei Teilzeit ist ein fester Vertragsbestandteil, lässt der Anbieter wissen. Damit, erklärt Holzer, sei weder eine explizite Beratung noch eine Beratungsdokumentation erforderlich.
Autor(en): Stefanie Hüthig