Viele Unternehmen und Wirtschaftszweige haben die Corona-Krise bislang ganz gut überstanden. Dies trifft aber nicht für alle zu. So dauern die Corona-bedingten Einschränkungen in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021.
Die Details für die Verlängerung bis Jahresende stehen nun fest. Dabei werden die Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus weitgehend beibehalten. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus, mit der von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffene Soloselbstständige unterstützt werden.
Was bedeutet dies im Einzelnen?
Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August und September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent berechtigt, einen Antrag zu stellen. Die Antragstellung erfolgt auch für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus durch prüfende Dritte.
Übergang vom Lockdown zur Wiederöffnung erleichtern
Die so genannte Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August, September 2021 galt und mit der das Bundesfinanzministerium gezielt den Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtern wollten, hat ihren Zweck erfüllt, so die Aussage des Ministeriums. Sie läuft deshalb plangemäß im September aus.
Der Eigenkapitalzuschuss, der zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen geleistet wurde, soll auch über den September hinaus bis Dezember 2021 abrufbar sein.
Neustarthilfe auch für Soloselbständige verlängert
Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus und zur Neustarthilfe Plus sollen überarbeitet und zeitnah veröffentlicht werden. Nach Anpassung des Programms ist die Antragstellung über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (wieder) möglich. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.
Informationen über den Start der Antragstellung sollen zeitnah und gesondert veröffentlicht werden.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Autor(en): versicherungsmagazin.de