"Der Gesetzgeber muss die bereits vorhandenen Transparenz-Regeln verbessern und vor allem auch durchsetzen", forderte Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski gegenüber dem Versicherungsmagazin. Denn an Ehrlichkeit in den Geschäftsbeziehungen zu ihren Kunden mangele es den deutschen Versicherern, so der Vorwurf des Juristen und Versicherungsexperten. Der Lehrstuhlinhaber an der Humboldt-Universität zu Berlin und Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats des Bundes der Versicherten, warnte vor intransparenten Versicherungsverträgen bei Lebens- und Rentenversicherungen.
Aus eigener Kraft schaffen es die Kunden nach Meinung von Schwintowski nicht, sich gegen die intransparenten Kostenstrukturen der Versicherer zur Wehr zu setzen. Das Hauptproblem sei, dass eine Klageart fehle, mit deren Hilfe die Kunden ihre Ansprüche auf Rückabwicklung der Verträge oder auf Schadensersatz gebündelt geltend machen könnten. Im Gegensatz zu Europa sei man in den USA einen großen Schritt weiter. Dort praktiziere man seit vielen Jahrzehnten die "Class Action" mit großem Erfolg.
Der Gesetzgeber ist gefordert
Schwintowski äußerte dem Versicherungsmagazin gegenüber, dass der Gesetzgeber sich entweder entschließen solle eine vergleichbare Gruppenklage in Deutschland einzuführen, oder er die bereits vorhandenen Transparenz-Regeln verbessern und vor allem auch durchsetzen müsse. Eigentlich stehe der entscheidende Grundsatz schon heute im Gesetz: Preise müssen transparent sein (§ 307 Absatz 1 Satz 2 )BGB weil der Gesetzgeber eine Spezialregelung in der VVG-InfoV im Jahre 2007 geschaffen hat. In dieser verlangt man keine vollständige Transparenz, sondern nur eine Transparenz der 'kalkulatorischen Abschluss- und Verwaltungskosten'. Der Kunde erfährt also nach diesem Konzept nicht, wie hoch die wirklichen Kosten, die auf seinem Vertrag lasten, sind, und zwar weder in Bezug auf die echten Abschlusskosten noch in Bezug auf die laufenden Verwaltungskosten während des Vertrages. Deshalb denken manche Kunden, dass ihre Verträge besonders kostengünstig sind, obwohl das Gegenteil der Fall ist und umgekehrt."
Kosten für Kapitalanlagen und Kick Backs verschleiert
Der Experte kritisierte außerdem, dass die die Kosten für die Kapitalanlage überhaupt nicht angegeben werden müssten, obwohl diese sehr hoch seien, darüber hinaus würden auch Kick Backs nicht offen gelegt werden. Nach den Vorstellungen des BGB (§ 667 BGB ) müssten eigentlich alle Kick Backs dem Kunden gutgeschrieben werden. Der BGH habe dies in der Bankwirtschaft auch inzwischen mehrfach entschieden, aber die Übertragung in den vergleichbaren Bereichen der Versicherungswirtschaft stehe noch aus.
Hintergrund:
Laut einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa unter 1.003 Personen im Alter zwischen 25 und 50 Jahren, die Ende Mai 2011 im Auftrag der Liechtensteinischen Versicherungsgesellschaft Prisma Life AG vorgenommen wurde, möchten 65 Prozent der Befragten "uf jeden Fall die einzelnen Kostenpositionen aufgeschlüsselt"haben. Schwintowksi erkärte in einer Pressemitteilung zu den Studien-Ergebnissen, dass es nicht einen einzigen deutsche Versicherer gebe, der den "Wg der Offenheit konsequent beschreitet."
Bild: © Marco Schlüter/
Aus eigener Kraft schaffen es die Kunden nach Meinung von Schwintowski nicht, sich gegen die intransparenten Kostenstrukturen der Versicherer zur Wehr zu setzen. Das Hauptproblem sei, dass eine Klageart fehle, mit deren Hilfe die Kunden ihre Ansprüche auf Rückabwicklung der Verträge oder auf Schadensersatz gebündelt geltend machen könnten. Im Gegensatz zu Europa sei man in den USA einen großen Schritt weiter. Dort praktiziere man seit vielen Jahrzehnten die "Class Action" mit großem Erfolg.
Der Gesetzgeber ist gefordert
Schwintowski äußerte dem Versicherungsmagazin gegenüber, dass der Gesetzgeber sich entweder entschließen solle eine vergleichbare Gruppenklage in Deutschland einzuführen, oder er die bereits vorhandenen Transparenz-Regeln verbessern und vor allem auch durchsetzen müsse. Eigentlich stehe der entscheidende Grundsatz schon heute im Gesetz: Preise müssen transparent sein (§ 307 Absatz 1 Satz 2 )BGB weil der Gesetzgeber eine Spezialregelung in der VVG-InfoV im Jahre 2007 geschaffen hat. In dieser verlangt man keine vollständige Transparenz, sondern nur eine Transparenz der 'kalkulatorischen Abschluss- und Verwaltungskosten'. Der Kunde erfährt also nach diesem Konzept nicht, wie hoch die wirklichen Kosten, die auf seinem Vertrag lasten, sind, und zwar weder in Bezug auf die echten Abschlusskosten noch in Bezug auf die laufenden Verwaltungskosten während des Vertrages. Deshalb denken manche Kunden, dass ihre Verträge besonders kostengünstig sind, obwohl das Gegenteil der Fall ist und umgekehrt."
Kosten für Kapitalanlagen und Kick Backs verschleiert
Der Experte kritisierte außerdem, dass die die Kosten für die Kapitalanlage überhaupt nicht angegeben werden müssten, obwohl diese sehr hoch seien, darüber hinaus würden auch Kick Backs nicht offen gelegt werden. Nach den Vorstellungen des BGB (§ 667 BGB ) müssten eigentlich alle Kick Backs dem Kunden gutgeschrieben werden. Der BGH habe dies in der Bankwirtschaft auch inzwischen mehrfach entschieden, aber die Übertragung in den vergleichbaren Bereichen der Versicherungswirtschaft stehe noch aus.
Hintergrund:
Laut einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa unter 1.003 Personen im Alter zwischen 25 und 50 Jahren, die Ende Mai 2011 im Auftrag der Liechtensteinischen Versicherungsgesellschaft Prisma Life AG vorgenommen wurde, möchten 65 Prozent der Befragten "uf jeden Fall die einzelnen Kostenpositionen aufgeschlüsselt"haben. Schwintowksi erkärte in einer Pressemitteilung zu den Studien-Ergebnissen, dass es nicht einen einzigen deutsche Versicherer gebe, der den "Wg der Offenheit konsequent beschreitet."
Bild: © Marco Schlüter/
Autor(en): versicherungsmagazin.de