Telekommunikationsgesetz wurde aktualisiert

Am 1. März 2010 trat die Aktualisierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Geändert wurden die Angabepflichten zu Servicerufnummern bei Anrufen aus den Mobilfunknetzen.

Seit dem 1. März gilt hierfür ein Höchstpreis von 42 Cent pro Minute. Eintragungen in Homepages oder Erstinformationen, die noch den Passus "mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen" beinhalten, müssen geändert werden.

Ab dem 1.3.2010 sind die Kosten wie folgt anzugeben:
Telefon: 0123-456789(14 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz, höchstens 42 Cent/Minute aus Mobilfunknetzen)

Die Änderungen im Detail:
Bei § 66a TKG wurde unter anderem nach Satz 5 folgender Satz eingefügt:"Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes für Anrufe auf den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen."

Bei § 66d TKG wurde unter anderem nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
"(3) Der Preis für Anrufe bei Service-Diensten darf aus den Festnetzen höchstens 0,14 Euro pro Minute oder 0,20 Euro pro Anruf und aus den Mobilfunknetzen höchstens 0,42 Euro pro Minute oder 0,60 Euro pro Anruf betragen, soweit nach Absatz 4 Satz 4 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen."

Quelle: BLANKE MEIER EVERS, Rechtsanwälte in Partnerschaft, Bremen

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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