Neukunden am Telefon gewinnen, will jeder Vermittler – doch der Datenschutz lässt das nicht immer zu. Wie Rechtsanwalt Ralf Funke von der Hamburger Kanzlei Michaelis bei einer Fachtagung in Hamburg erläuterte, muss ein Anrufer beweisen können, dass er die Einwilligung und damit die vorherige Zustimmung des Verbrauchers zum Anruf hat. Sonst verstößt er gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Nach Paragraf 7 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen … bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung. Die vorherige ausdrückliche Einwilligung muss vor dem Anruf erfolgen und kann nicht während des Anrufs gegeben werden, machte Funke klar. Die Beweispflicht dafür liege beim Anrufer.
Maklervertrag wichtig, um Pflichten im Versicherungsfall genau zu definieren
Die Frage, wie sich dies mit der Betreuungspflicht des Maklers verhält, beantwortete der Fachanwalt für Versicherungsrecht so, dass eine mutmaßliche Einwilligung des Kunden bestehe, wenn es um den Kernbereich Versicherung und es damit um die Betreuungspflicht des Maklers gehe. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main dürfe es dabei aber nicht um einen neuen Vertrag oder um eine Vertragserweiterung gehen.
Sauber gelöst wäre dies aber erst für den Makler, wenn in dem Maklervertrag die Erlaubnis zum Anruf gegeben und schriftlich fixiert sei. Auch Rechtsanwalt Stephan Michaelis machte an anderer Stelle den Zuhörern deutlich, wie wichtig ein solcher Maklervertrag ist, um die Maklerpflichten im Versicherungsfall genau zu definieren.
Wann eine unzumutbare Belästigung vorliegt
Die Einwilligung des Kunden müsse auch, so Funke, bei E-Mail-Werbung oder einem Werbefax vorliegen. Nur bei einem normalen Anschreiben genüge es, wenn der Absender mit gültiger Adresse erkennbar sei. Eine unzumutbare Belästigung könne aber vorliegen, wenn der Kunde ausdrücklich keine Werbung wünsche.
Bild: © Gerd Altmann /
Nach Paragraf 7 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen … bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung. Die vorherige ausdrückliche Einwilligung muss vor dem Anruf erfolgen und kann nicht während des Anrufs gegeben werden, machte Funke klar. Die Beweispflicht dafür liege beim Anrufer.
Maklervertrag wichtig, um Pflichten im Versicherungsfall genau zu definieren
Die Frage, wie sich dies mit der Betreuungspflicht des Maklers verhält, beantwortete der Fachanwalt für Versicherungsrecht so, dass eine mutmaßliche Einwilligung des Kunden bestehe, wenn es um den Kernbereich Versicherung und es damit um die Betreuungspflicht des Maklers gehe. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main dürfe es dabei aber nicht um einen neuen Vertrag oder um eine Vertragserweiterung gehen.
Sauber gelöst wäre dies aber erst für den Makler, wenn in dem Maklervertrag die Erlaubnis zum Anruf gegeben und schriftlich fixiert sei. Auch Rechtsanwalt Stephan Michaelis machte an anderer Stelle den Zuhörern deutlich, wie wichtig ein solcher Maklervertrag ist, um die Maklerpflichten im Versicherungsfall genau zu definieren.
Wann eine unzumutbare Belästigung vorliegt
Die Einwilligung des Kunden müsse auch, so Funke, bei E-Mail-Werbung oder einem Werbefax vorliegen. Nur bei einem normalen Anschreiben genüge es, wenn der Absender mit gültiger Adresse erkennbar sei. Eine unzumutbare Belästigung könne aber vorliegen, wenn der Kunde ausdrücklich keine Werbung wünsche.
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Autor(en): Bernhard Rudolf